Satzung
des Turn- und Sportvereins Wäschenbeuren 1887 e.V. |
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| §1
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
- Der 1887
gegründete Verein führte den Namen Turn- und Sportverein Wäschenbeuren
1887 e.V.
- Der
Verein hat seinen Sitz in Wäschenbeuren und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Göppingen ( Reg. Nr. 177) eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die
Vereinsfarben sind grün-weiß.
- Der
Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen
des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden,
deren Sportarten im Verein betrieben werden.
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| §2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
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- Vereinszweck ist
die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich
zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit,
insbesondere der Jugend, zu dienen.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück,
noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| §3
Mitgliedschaft |
Der
Verein besteht aus: -ordentlichen Mitgliedern ( natürliche Personen)
-außerordentlichen Mitgliedern ( juristische Personen und nicht rechtsfähige
Vereine) -Ehrenmitglieder |
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| §4
Erwerb der Mitgliedschaft |
- Die
Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses aufgrund
eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Hauptausschuss, die keiner Begründung
bedarf, ist unanfechtbar.
- Die
ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätitgung des Aufnahmeantrages
durch den Hauptausschuss.
- Der
Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere
Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
- Die
Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrungsordnung.
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| §5
Beendigung der Mitgliedschaft |
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- Die Mitgliedschaft
eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der
Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand bis spätestens 1. Dezember und wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt
ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für
den Aufnahmeantrag geltenden Regeln entsprechend.
- Der
Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Hauptausschuss beschlossen
werden, wenn das Mitglied
-die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die
Interessen des Vereins verletzt
-die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt -mit
der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand ist. Vor der Entscheidung
über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen
mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. - Die
Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen
dem außerordentllichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.
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| §6
Beiträge und Dienstleistungen |
- Die
ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebüren und der Umlagen wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können
auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen
werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss
beschlossen wird.
- Die
Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
- Die
Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen nach Rücksprache mit dem Hauptausschuss beschließen.
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| §7
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
- Für
die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordungen des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
- Jedes
über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung
im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
- Die
ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Die
außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom
Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu
benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives
und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern
über den Württembergischen Landessportbund.
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| §8
Organe |
Die
Organe des Vereins sind: -die Mitgliederversammlung -der Hauptausschuss
-der Vorstand |
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| §9
Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Die
Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in dem öffentlichen Mitteilungsblatt
der Gemeinde Wäschenbeuren unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und
unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung
zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte
des Vorstandes, Hauptkassiers, Wirtschaftsführers und der einzelnen Abteilungsleiter
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes
- Durchführung der Wahlen - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über gamäß nach folgender Ziffer
4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge - Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - Anträge
zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später
eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit-
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und dem
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu
unterschreiben.
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| §10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen |
Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es - das Interesse des Vereins erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder
unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich
verlangt wird. |
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| §11
Hauptausschuss |
- Der
Hauptausschuss besteht aus
- dem Vorstand - dem Ehrenvorsitzenden
- drei Beisitzern - dem stellvertr. Wirtschaftführer - sämtlichen
Abteilungsleitern und Jugendleitern - Der
Hauptausschuss ist vom Vorstandsitzenden nach Bedarf sowie auf schriftliches,
begründetes Verlangen von mindestens 3 Hauptausschussmitgliedern einzuberufen.
- Dem
Hauptausschuss obliegt
- die Genehmigung von Anträgen und sonst. Ausgaben
über 1000,- soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Verhängung von Vereinsstrafen (z.B. Verweis, Sperre) fällt in den Zuständigkeitsbereich
des Hauptausschusses; Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. - Der
Schriftführer hat von den Ausschußsitzungen sowie den Mitgliederversammlungen
die Niederschaft zu fertigen. Die Niederschtiften sind vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung oder
Versammlung bekanntzugeben.
- Der
Hauptkassier hat entsprechend den allgemeinen und besonderen Anweisungen des Vorstandes
und des Hauptausschusses die rechtzeitige und kassenmäßige Behandlung
aller dem Verein zustehenden Einnahmen oder der von ihm zu leistenden Ausgaben,
die sichere Verwahrung und Verwaltung des Geldbestandes und der Banknoten, die
ordnungsgemäße Eingabe in die EDV und die geordnete Aufbewahrung aller
Kassenbelege zu besorgen.
Nicht regelmäßige Ausgaben bedürfen
vor ihrer Leistung der schriftlichen Anweisung des Vorstandsvorsitzenden. Der
Hauptkassier hat ferner den Jahresabschluss zu fertigen und darüber der Mitgliederversammlung
zu berichten. |
| §12
Vorstand |
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- Den Vorstand bilden
- der 1. Vorsitzende - der 1. stellvert. Vorsitzende - der 2. stellvert.
Vorsitzende - der 3. stellvert. Vorsitzende - der Haupkassier - der
Schriftführer - Vorstand
im Sinne des §26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende - die stellvertretenden
Vorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
mind. zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder
der 1. stellvert. Vorsitzende sein muss. - Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
im Amt.
- Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
- Der
Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit
der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan
festgelegt werden.
- Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
- Die
Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse gebildet werden.
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| §13
Ordnungen |
| Zur
Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme
der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen
ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig. |
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| §14
Abteilungen |
- Für
die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
- Die
Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Kassenwart,
dem Jugendleiter, dem Schriftführer und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben
zu übertragen sind, geleitet. Die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen
sind zur Niederschrift zu nehmen.
- Die
Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
Die Abteilungsleiter haben in den Mitgliederversammlungen Bericht zu geben.
- Die
Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie
die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur
für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel
eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes
geprüft werden bzw. muss jedes Jahr von den gewählten Kassenprüfern
geprüft werden.
- Jede
Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf
aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
- Die
Abteilungsversammlugen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
- Abteilungsleiter
dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungen eingehen.
- Das
Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben
der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
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| §15
Strafbestimmungen |
| Der
Hauptausschuss kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des
Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins
verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des
Vereins schädigen: - Verweis
- zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss
gemäß §5 Ziff. 3 der Satzung
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| §16
Kassenprüfer |
- Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die
Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch
ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei
vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand
berichten.
- Bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer die Entlastung.
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| §17
Auflösung des Vereins |
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- Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
- Die
Einberufung einer solchen Mitgliederverammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
angefordert wurde. - Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehemn.
- Für
den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wäschenbeuren, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des Sports verwenden darf.
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| §18
Inkrafttreten |
| Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.1991 beschlossen und ersetzt
die bisherige Satzung mit Ergänzungen vom 16.01.1960. Sie tritt mit ihrer
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |
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| Ehrungsordnung |
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- Die Silberne
Vereinsehrennadel wird verliehen für:
- mind. 10jährige aktive Laufbahn - im Fußball für mind. 300
Spiele oder zweimaliger Erringung einer Meisterschaft (Mannschaft) -10maligem
Sieg bei Gauturnfesten - 3maligem Sieg bei Landesturnfesten - 2maligem
Sieg beim Deutschen Turnfest - 2malige Erringung der Gaumeisterschaft
- einmaliger Erringung der Landesmeisterschaft - 2maliger erfolgreicher Teilnahme
an einer deutschen Meisterschaft (Mannschaft oder einzeln) -über 25jährige
Mitgliedschaft -für großzügige Spenden -für 10 Jahre
Ausübung von Vereinsämtern - Die
Goldene Vereinsehrennadel wird verliehen für:
- mind. 20jährige aktive Laufbahn - im Fußball für über
500 Spiele oder 3malige Erringung einer Meisterschaft - 6maligem Sieg bei
Gauturnfesten - 4maligem Sieg bei deutschen Turnfesten - 3maligem Errigen
der Gaumeisterschaft - 2maligem Erringen der Landesmeisterschaft - 3malige
Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft - einmaligem Erringen einer Deutschen
Meisterschaft - über 40jährige Mitgliedschaft - besondere Leistungen
in einem Vereinsamt - 20 Jahre Ausübung von Vereinsämtern -
für mehrmalige großzügige spenden - Die
Ehrenmitgliedschaft wird verliehen für:
- über 50jährige Mitgliedschaft - besondere Leistungen im Verein
- langhäjrige Führung des Vereines oder Ausübung eines Vereinsamtes - Die
Vereinsehrenmedaille wird verliehen für:
- über 25jährige
Mitgliedschaft, wenn bereits die Silberne Vereinsehrennadel aus anderem Grund
verliehen worden war - über 40jährige Mitgliedschaft, wenn bereits
die Goldene Vereinsehrennadel aus anderem Grund verliehen worden war |
| Änderung
Satzung 23.03.01.(Vorstandschaft) |
| Änderung
Satzung 11.02.94 |