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Satzung
des Turn- und Sportvereins
Wäschenbeuren 1887 e.V.
 
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der 1887 gegründete Verein führte den Namen Turn- und Sportverein Wäschenbeuren 1887 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wäschenbeuren und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen ( Reg. Nr. 177) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
-ordentlichen Mitgliedern ( natürliche Personen)
-außerordentlichen Mitgliedern ( juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
-Ehrenmitglieder
 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Hauptausschuss, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätitgung des Aufnahmeantrages durch den Hauptausschuss.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrungsordnung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 1. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln entsprechend.
  3. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
    -die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins ver
    letzt
    -die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    -mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand ist.
    Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentllichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.
§6 Beiträge und Dienstleistungen
  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebüren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen nach Rücksprache mit dem Hauptausschuss beschließen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Hauptausschuss
-der Vorstand
 
§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in dem öffentlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wäschenbeuren unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Hauptkassiers, Wirtschaftsführers und der einzelnen Abteilungsleiter
    - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Durchführung der Wahlen
    - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung
    - Beratung und Beschlussfassung über gamäß nach folgender Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit- ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
 
§11 Hauptausschuss
  1. Der Hauptausschuss besteht aus
    - dem Vorstand
    - dem Ehrenvorsitzenden
    - drei Beisitzern
    - dem stellvertr. Wirtschaftführer
    - sämtlichen Abteilungsleitern und Jugendleitern
  2. Der Hauptausschuss ist vom Vorstandsitzenden nach Bedarf sowie auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens 3 Hauptausschussmitgliedern einzuberufen.
  3. Dem Hauptausschuss obliegt
    - die Genehmigung von Anträgen und sonst. Ausgaben über 1000,- soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Verhängung von Vereinsstrafen (z.B. Verweis, Sperre) fällt in den Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses;
    Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Schriftführer hat von den Ausschußsitzungen sowie den Mitgliederversammlungen die Niederschaft zu fertigen. Die Niederschtiften sind vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung oder Versammlung bekanntzugeben.
  5. Der Hauptkassier hat entsprechend den allgemeinen und besonderen Anweisungen des Vorstandes und des Hauptausschusses die rechtzeitige und kassenmäßige Behandlung aller dem Verein zustehenden Einnahmen oder der von ihm zu leistenden Ausgaben, die sichere Verwahrung und Verwaltung des Geldbestandes und der Banknoten, die ordnungsgemäße Eingabe in die EDV und die geordnete Aufbewahrung aller Kassenbelege zu besorgen.
    Nicht regelmäßige Ausgaben bedürfen vor ihrer Leistung der schriftlichen Anweisung des Vorstandsvorsitzenden. Der Hauptkassier hat ferner den Jahresabschluss zu fertigen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§12 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    - der 1. Vorsitzende
    - der 1. stellvert. Vorsitzende
    - der 2. stellvert. Vorsitzende
    - der 3. stellvert. Vorsitzende
    - der Haupkassier
    - der Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    - der 1. Vorsitzende
    - die stellvertretenden Vorsitzenden
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mind. zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der 1. stellvert. Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.
 
§14 Abteilungen
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Jugendleiter, dem Schriftführer und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen sind zur Niederschrift zu nehmen.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungsleiter haben in den Mitgliederversammlungen Bericht zu geben.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden bzw. muss jedes Jahr von den gewählten Kassenprüfern geprüft werden.
  5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
  6. Die Abteilungsversammlugen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
  7. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen.
  8. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
§15 Strafbestimmungen

Der Hauptausschuss kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss gemäß §5 Ziff. 3 der Satzung
§16 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederverammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehemn.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wäschenbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.1991 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung mit Ergänzungen vom 16.01.1960. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
Ehrungsordnung

  1. Die Silberne Vereinsehrennadel wird verliehen für:
    - mind. 10jährige aktive Laufbahn
    - im Fußball für mind. 300 Spiele oder zweimaliger Erringung einer Meisterschaft (Mannschaft)
    -10maligem Sieg bei Gauturnfesten
    - 3maligem Sieg bei Landesturnfesten
    - 2maligem Sieg beim Deutschen Turnfest
    - 2malige Erringung der Gaumeisterschaft
    - einmaliger Erringung der Landesmeisterschaft
    - 2maliger erfolgreicher Teilnahme an einer deutschen Meisterschaft (Mannschaft oder einzeln)
    -über 25jährige Mitgliedschaft
    -für großzügige Spenden
    -für 10 Jahre Ausübung von Vereinsämtern
  2. Die Goldene Vereinsehrennadel wird verliehen für:
    - mind. 20jährige aktive Laufbahn
    - im Fußball für über 500 Spiele oder 3malige Erringung einer Meisterschaft
    - 6maligem Sieg bei Gauturnfesten
    - 4maligem Sieg bei deutschen Turnfesten
    - 3maligem Errigen der Gaumeisterschaft
    - 2maligem Erringen der Landesmeisterschaft
    - 3malige Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft
    - einmaligem Erringen einer Deutschen Meisterschaft
    - über 40jährige Mitgliedschaft
    - besondere Leistungen in einem Vereinsamt
    - 20 Jahre Ausübung von Vereinsämtern
    - für mehrmalige großzügige spenden
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen für:
    - über 50jährige Mitgliedschaft
    - besondere Leistungen im Verein
    - langhäjrige Führung des Vereines oder Ausübung eines Vereinsamtes
  4. Die Vereinsehrenmedaille wird verliehen für:
    - über 25jährige Mitgliedschaft, wenn bereits die Silberne Vereinsehrennadel aus anderem Grund verliehen worden war
    - über 40jährige Mitgliedschaft, wenn bereits die Goldene Vereinsehrennadel aus anderem Grund verliehen worden war
Änderung Satzung 23.03.01.(Vorstandschaft)
Änderung Satzung 11.02.94